Engagement

Erfolg für den Zuger Heimatschutz und den Archäologischen Verein

Zuger Verwaltungsgericht stellt das Wohnhaus Leihgasse 15a in Baar unter Denkmalschutz und hebt den gegenteiligen Beschluss des Regierungsrats auf.

Der Zuger Regierungsrat hat am 15. Januar 2019 entschieden, die drei Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16 und 18 in Baar nicht unter Denkmalschutz zu stellen und entliess sie aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler. Der Regierungsrat setzte sich mit seinem Beschluss über ein Fachgutachten der Eidgenössichen Kommission für Denkmalpflege (EKD) hinweg, welche in ihrem Gutachten vom 4. November 2016 die integrale Unterschutzstellung des Wohnhauses Leihgasse 15a samt den mit diesem Haus zusammengebauten Häusern Rigistrasse 16 und 18 als Denkmal von lokaler Bedeutung empfohlen hatte. Die EKD begründete den Schutz des Dreifachhauses als Ensemble im Wesentlichen damit, dass dieses eine sehr wichtige historische Baugruppe sei, wie sie mehr und mehr durch Neubauten aus dem Ortsbild von Baar verdrängt würden. 

Gegen den Beschluss des Regierungsrats gelangten der Zuger Heimatschutz und der Archäologische Verein mit einer Beschwerde an das Zuger Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Unterschutzstellung der drei Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16 und 18. Mit Urteil vom 7. April 2020 hat das Zuger Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das der Einwohnergemeinde Baar gehörende Wohnhaus Leihgasse 15a unter Denkmalschutz gestellt. Obwohl das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht in vollem Umfang dem Begehren der Beschwerdeführer entsprochen hat, steht damit zumindest fest, dass das historisch wertvollste der drei Häuser, das Wohnhaus Leihgasse 15a, erhalten bleibt. Erfreulich ist zudem, dass die Eigentümerin des Wohnhauses Rigistrasse 16 ihr Haus freiwillig erhalten will, obwohl es nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht unter Schutz gestellt wird.

Das Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, es kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.