Engagement
Kantonsschule Zug
Die Kantonsschule «Luegeten» soll nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Der Zuger Heimatschutz hat deswegen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht.

Nichtunterschutzstellung der Kantonsschule «Luegeten» in Zug

Der Zuger Heimatschutz wehrt sich gegen den Entscheid des Regierungsrats, die Kantonsschule Zug nicht unter Denkmalschutz zu stellen.

Der Zuger Regierungsrat hat am 30. Juni 2020 beschlossen, die vom Zuger Architekturbüro Hafner und Wiederkehr in den Jahren 1971-1975 erstellte Schulanlage der Kantonsschule am Lüssiweg nicht unter Denkmalschutz zu stellen. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit dem von der Zuger Stimmbevölkerung am 24. November 2019 beschlossenen, teilrevidierten Denkmalschutzgesetz, das sehr strenge Anforderungen an die Unterschutzstellung eines Gebäudes stellt. Nach dem neuen, teilrevidierten Denkmalschutzgesetz kann ein Gebäude nur noch unter Schutz gestellt werden, wenn ein Denkmal einen «äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert» hat, wobei zwei der drei Kriterien erfüllt sein müssen. Nach der Beurteilung des Regierungsrats erfüllt die anfangs der 70er Jahre erstellte Schulanlage keines der zuvor erwähnten Kriterien für eine Unterschutzstellung. Bemerkenswert ist, dass nach dem alten Denkmalschutzgesetz eine Unterschutzstellung der Schulanlage vorgesehen war, mit der Unterschutzstellung allerdings solange zugewartet wurde, bis das neue, teilrevidierte Denkmalschutzgesetz in Kraft getreten ist. Und dies, obwohl derzeit beim Bundesgericht noch eine Beschwerde von Privatpersonen gegen das teilrevidierte Denkmalschutzgesetz hängig ist.

Im Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege und im Entwurf des Unterschutzstellungsbeschlusses nach altem Denkmalschutzgesetz wird der Kantonsschule Zug eine «sehr hohe kulturelle und heimatkundliche Bedeutung» attestiert. Nach der Beurteilung der Fachbehörden ist die Schulanlage Luegeten «ein äusserst typischer Schulbau der 1970-er Jahre, der mit seinem architektonischen Konzept, der sorgfältigen Durchgestaltung der Proportionen, Farben und Materialien sowie der Integration eines umfassenden Kunst-am-Bau Konzepts in exemplarischer Weise die Strömung der späteren Nachkriegsarchitektur widerspiegelt.» Für die Fachbehörden sind die in den wesentlichen Teilen erhalten gebliebenen Ursprungsbauten der Schulanlage ein «herausragender Zeuge der Architektur der 1970-er Jahre im Kanton Zug und damit von sehr hoher kultureller Bedeutung». Der sehr hohe heimatkundliche Wert der Schulanlage wird von den Fachbehörden im Wesentlichen damit begründet, dass die Schulanklage mit ihrer klaren kubischen Architektur und der charakteristischen gerasterten Fassade das Quartier auch heute noch massgeblich mitpräge.

Der Zuger Heimatschutz teilt die denkmalpflegerische Einschätzung der Fachbehörden und hat daher zusammen mit dem Schweizer Heimatschutz gegen den Nichtunterschutzstellungsentscheid des Regierungsrats eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht. In der Beschwerde rügt der Heimatschutz auch die fehlende Publikation des Nichtunterschutzstellungsbeschlusses durch den Regierungsrat, womit den ebenfalls beschwerdeberechtigten Nachbarn und gesamtschweizerischen Organisationen der Rechtsweg versperrt bleibt.